Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz

http://www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137.html

1 Dokumentation zu

1.1 „Eingriffs- und Risikoaufklärung“ (§630e BGB)

1.2 Behandlungsfehler (§630c BGB)

1.3 Behandlung zu allgemein anerkannten fachlichen Standards (§630a BGB)

1.4 Umfang der Behandlung (§630f BGB)

2 Bereitstellung von Unterlagen,

2.1 Aushändigung (§630e BGB)

2.2 Einsicht in die Patientenakte (§630g BGB)

2.3 Änderungen in der Patientenakte (§630f BGB)

2.4 „fälschungssichere“ Unterlagen (§630f BGB)

  • „lückenlose“ Dokumentation sollte schon aus Gründen der sicheren Rückverfolgung und Nachvollziehbarkeit Standard sein
  • s. a. ZM 103, Nr.7A, 1.4.2013, (750)

3 Beweislast

3.1 Voll beherrschbares Behandlungsrisiko (§630h, Abs. 1 BGB)

  • Dokumentation: Betrifft auch Organisationsbereiche, Hygiene etc.

3.2 Einwilligung (§630h, Abs. 2 BGB)

  • Dokumentation

3.3 Aufklärung (§630h, Abs. 2 BGB)

  • Dokumentation

3.4 Dokumentation (§630h, Abs. 3 BGB)

  • Bei nicht vorhandener Aufzeichnung oder Aufbewahrung wird vermutet, dass die Maßnahme nicht getroffen wurde.

3.5 Befähigung (§630h, Abs. 4 BGB)

  • Qualifikationsnachweis

3.6 Grober  Behandlungsfehler (§630h, Abs. 5 BGB)

  • Hierzu zählen auch sog. „fundamentale Diagnosefehler“ oder sog. „Befunderhebungs- und Befundsicherungsfehler“

4 Risikomanagement- und Fehlermeldesystem

  • Mindeststandards zum Risikomanagement- und Fehlermeldesystem nach §137 (1d) SGB V können im Fehlermanangement des praxis-/einrichtungsinternen Qualitätmanagement dokumentiert werden.

5 Unser Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein Behandler gut beraten ist, eine sorgfältige Dokumentation zu führen, sei sie in Printform oder in elektronischer Form, die die Rückverfolgbarkeit seiner Behandlungen und organisatorischen Vorgehensweise nachvollziehbar sicherstellt. Das fachliche Niveau, auf dem Fehlleistungen abzugleichen sind, bleibt  der medizinische Standard und der Stand von Wissenschaft und Technik.

Oder anders ausgedrückt:

Der Behandelnde erfüllt die Anforderungen an die Patientensicherheit, wenn er seine Aufklärung, Informations- und Dokumentationspflichten „lückenlos“ erfüllt und den Patienten nach medizinischen Standards auf dem Stand von Wissenschaft und Technik behandelt.

Ein Spannungsfeld bleibt nach wie vor die Beschreibung und Feststellung medizinischer Standards auf dem Stand von Wissenschaft und Technik . Für Organisationsbereiche, wie die Anforderungen an die Hygiene, bestehen Regelungen entsprechend konkreterer normativer Vorgaben.